«Schaut euch das WBT einfach mal an, wenn ihr Zeit habt» — ein Satz, der für Arbeitgeber teuer werden kann. eLearning macht Schulungen extrem flexibel. Man kann sie auf dem Smartphone im Tram oder abends auf dem Sofa machen. Doch diese Flexibilität kollidiert oft fürontal mit dem strengen Schweizer Arbeitsgesetz (ArG).
1. Die Grundregel: Obligatorisch = Arbeitszeit
Die rechtliche Basis in der Schweiz ist erstaunlich klar. Gemäss Art. 13 Abs. 4 der Arbeitsgesetzverordnung 1 (ArGV 1) gilt: Wenn der Arbeitgeber eine Weiterbildung anordnet oder wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt die aufgewendete Zeit vollumfänglich Arbeitszeit dar.
Beispiele: Zählt es als Arbeitszeit?
- Obligatorisches Datenschutz-eLearning (nDSG): Ja, 100% Arbeitszeit. Es ist vom Unternehmen vorgeschrieben zur Risikominimierung.
- Sicherheitsunterweisung für Maschinen: Ja, 100% Arbeitszeit. (Gesetzlich vorgeschrieben nach UVG).
- Freiwilliger Sprachkurs auf der internen Plattform: Nein, keine Arbeitszeit. Der Mitarbeiter entscheidet sich aus eigenem Antrieb in seiner Freizeit dafür.
2. Die Freiwilligkeits-Falle ("Soft Obligation")
Spannend wird es bei der sogenannten unechten Freiwilligkeit. Der Abteilungsleiter sagt: «Das neue eLearning zum Thema Führung ist füreiwillig, aber wer befördert werden will, sollte es gemacht haben.»
In der arbeitsrechtlichen Praxis der Schweiz gilt: Sobald ein faktischer Zwang besteht oder die Absolvierung Voraussetzung für das überufliche Fortkommen im Betrieb ist, handelt es sich um angeordnete Weiterbildung — und damit zwingend um bezahlte Arbeitszeit.
3. eLearning am Wochenende oder im Zug?
Der grosse Vorteil von eLearning — "anytime, anywhere" — ist aus HR-Sicht ein zweischneidiges Schwert. Wenn ein Mitarbeiter das obligatorische Cyber-Security-Training am Sonntagabend auf dem Tablet durchklickt, gilt das als Arbeitszeit.
Das Problem
Mitarbeiter machen Schulungen nachts oder am Wochenende. Das verletzt unter Umständen die gesetzlichen Ruhezeiten und das Sonntagsarbeitsverbot gemäss ArG.
Die Lösung
Klare Weisung des Arbeitgebers: Obligatorische eLearnings dürfen nur während der regulären Arbeitszeit und am offiziellen Arbeitsplatz (bzw. im Homeoffice) absolviert werden.
4. Wie wird die Zeit abgerechnet? (LMS Tracking)
Wenn ein eLearning als Arbeitszeit gilt, wie viel Zeit muss angerechnet werden? Hier kommt das LMS (Learning Management System) ins Spiel.
Es gibt zwei gängige Praktiken in Schweizer Unternehmen:
- Pauschalanrechnung (Empfohlen): Das HR definiert für das eLearning eine fixe Richtzeit (z.B. "30 Minuten"). Diese Zeit wird allen Teilnehmenden als Arbeitszeit gutgeschrieben, unabhängig davon, ob sie schneller durchgeklickt haben oder länger brauchten. Das ist fair und administrativ einfach.
- Tracking-basierte Anrechnung: Das LMS misst die exakte Verweildauer (SCORM-Tracking) und überträgt diese ins Zeiterfassungssystem. Das ist zwar exakt, belohnt aber paradoxerweise langsamere Mitarbeiter.
Praxis-Fazit für HR-Verantwortliche
Behandeln Sie Compliance-Schulungen (Datenschutz, IT-Security, Code of Conduct) vertraglich immer wie einen klassischen Präsenz-Workshop. Es ist bezahlte Arbeitszeit. Kommunizieren Sie beim Ausrollen des Kurses klar:
- Dass es sich um Arbeitszeit handelt.
- Wie viel Zeit dafür im Zeiterfassungssystem eingetragen werden darf.
- Dass der Kurs innerhalb der regulären Arbeitszeiten zu absolvieren ist.
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