«Müssen wir unsere Leute im Brandschutz schulen, oder reicht der Feuerlöscher an der Wand?» Die Antwort ist eindeutig: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden über Gefahren am Arbeitsplatz informieren und anleiten, und Brandgefahren gehören dazu. Offen ist nur, wie Sie das am besten umsetzen.
1. Was das Gesetz verlangt
Ein Gesetzesartikel mit dem Wort «Brandschutzschulung» existiert nicht. Die Pflicht ergibt sich aus zwei Quellen, die zusammen wirken:
Die Rechtsgrundlagen im Überblick
- Art. 6 VUV (Verordnung über die Unfallverhütung): Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeitenden über die Gefahren bei ihrer Arbeit informieren und über die Schutzmassnahmen anleiten. Brandgefahren gehören dazu. Die Unterweisung erfolgt beim Stellenantritt und bei wesentlichen Änderungen, nötigenfalls wird sie wiederholt.
- VKF-Brandschutzvorschriften: Die Brandschutznorm und die Richtlinie «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» verpflichten Eigentümer und Nutzer eines Gebäudes, den Brandschutz auch organisatorisch und personell sicherzustellen. Jeder Betrieb braucht eine Brandschutzorganisation, die zu seiner Grösse und seinen Risiken passt.
- Kantonale Vorgaben: Feuerpolizei und Gebäudeversicherung können je nach Nutzung weitere Auflagen machen, etwa für Hotels, Spitäler, Heime oder Betriebe mit brennbaren Stoffen.
Kurz gesagt: Mitarbeitende müssen wissen, wie sie Brände verhindern und was sie im Brandfall tun. Wie Sie das vermitteln, schreibt das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist, dass die Unterweisung verständlich ist und dass Sie sie belegen können.
2. Was alle Mitarbeitenden wissen müssen
Eine Brandschutzschulung für Mitarbeitende muss keine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten sein. Sie muss die Abläufe festigen, die im Ernstfall in Sekunden sitzen müssen:
- Brände verhindern: typische Ursachen wie defekte Geräte, Mehrfachstecker, Akkus, offene Flammen und falsch gelagerte Stoffe erkennen.
- Alarmieren: Feuerwehr 118, interne Alarmnummer, Handfeuermelder.
- Retten: Menschen warnen, Türen schliessen, Fluchtwege benutzen, keinen Lift nehmen, zum Sammelplatz gehen.
- Löschen: Feuerlöscher, Löschdecke und Wasserlöschposten richtig einsetzen, und erkennen, wann man nicht mehr selbst löscht.
- Fluchtwege freihalten: Brandschutztüren nicht verkeilen, Notausgänge nicht verstellen.
Dazu kommen die Risiken Ihrer Branche. In der Küche ist es der Fettbrand, im Pflegeheim die Evakuation von Bewohnerinnen und Bewohnern, die nicht selbst gehen können, in der Werkhalle das Schweissen und Trennschleifen. Dafür gibt es eigene Kurse für Gastronomie und Hotellerie, für Spital, Heim und Spitex und für Industrie und Logistik.
3. Online oder vor Ort?
Beides hat seinen Platz. Eine Brandschutzschulung online eignet sich für das Wissen, das alle brauchen: Ursachen, Alarmierung, Verhalten, Fluchtwege. Sie erreicht auch Teilzeitangestellte, Temporäre, Schichtdienst und Saisonpersonal, die bei einem Termin vor Ort oft fehlen. Die Teilnahme wird automatisch erfasst.
Den Feuerlöscher einmal selbst in der Hand zu haben und den Weg zum Sammelplatz abzulaufen, ersetzt kein E-Learning. Bewährt hat sich deshalb die Kombination: Das Grundwissen lernen alle online, und die praktische Löschübung und die Evakuationsübung finden vor Ort statt, zum Beispiel mit der Feuerwehr oder der kantonalen Fachstelle.
4. Wie oft und wie dokumentieren?
Einen festen Rhythmus nennt das Gesetz nicht. In der Praxis hat sich bewährt:
- Beim Eintritt: vor dem ersten Arbeitstag oder in der ersten Woche, zusammen mit dem Rundgang zu Fluchtwegen und Sammelplatz.
- Regelmässig: eine kurze Auffrischung alle ein bis zwei Jahre, in Betrieben mit hohem Risiko jährlich.
- Bei Änderungen: Umbau, neue Räume, neue Anlagen oder nach einem Brand oder Beinahe-Ereignis.
Halten Sie fest, wer wann geschult wurde. Kommt es zu einem Brand, will die Versicherung oder die Untersuchungsbehörde wissen, ob die Mitarbeitenden instruiert waren. Ein Zertifikat pro Person ist dafür der einfachste Nachweis. Die Schulung gilt als Arbeitszeit, mehr dazu im Praxistipp «Ist eLearning Arbeitszeit?».
Häufige Fragen
Ja, indirekt. Nach Art. 6 VUV müssen Arbeitgeber alle Mitarbeitenden über die Gefahren bei der Arbeit informieren und anleiten, dazu gehören Brandgefahren. Die VKF-Brandschutzvorschriften verlangen zudem einen organisatorischen Brandschutz, der zum Betrieb passt.
Das Gesetz nennt keinen festen Rhythmus. Bewährt haben sich eine Schulung beim Eintritt, eine Auffrischung alle ein bis zwei Jahre und eine zusätzliche Schulung nach Umbauten oder Ereignissen.
Für das Grundwissen ja. Eine praktische Löschübung und eine Evakuationsübung vor Ort ersetzt sie nicht. Am wirksamsten ist die Kombination aus beidem.
Alle Mitarbeitenden, auch Teilzeitangestellte, Lernende, Temporäre und Saisonpersonal. Für Brandschutzverantwortliche gibt es zusätzlich eigene Fachausbildungen.
Fazit
Eine Brandschutzschulung ist in der Schweiz keine Kür. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden über Brandgefahren informieren und anleiten, beim Eintritt und bei Änderungen. Das Grundwissen lässt sich effizient online vermitteln, die Praxis gehört vor Ort. Wer beides regelmässig macht und dokumentiert, ist im Ernstfall gut aufgestellt.
Dieser Praxistipp ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Fachperson.