Nach einem Arbeitsunfall kommt fast immer die gleiche Frage: «War die Person unterwiesen?» Anders als beim Datenschutz ist die Antwort im Gesetz klar geregelt. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden über die Gefahren bei der Arbeit informieren und anleiten. Wie Sie das effizient umsetzen und belegen, zeigt dieser Praxistipp.
1. Die Pflicht steht in der VUV
Die Pflicht zur Sicherheitsunterweisung ist im Schweizer Recht klar geregelt. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG, Art. 82) verpflichtet Arbeitgeber, alle nötigen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen. Die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) konkretisiert, was das für die Information der Mitarbeitenden heisst.
Was Art. 6 VUV verlangt
- Information und Anleitung: Alle Mitarbeitenden, auch solche aus Drittbetrieben, die bei Ihnen arbeiten, werden über die Gefahren bei ihrer Arbeit informiert und über die Schutzmassnahmen angeleitet.
- Zeitpunkt: beim Stellenantritt und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen, nötigenfalls wird die Unterweisung wiederholt.
- Arbeitszeit und Kosten: Die Unterweisung findet während der Arbeitszeit statt und geht nicht zulasten der Mitarbeitenden.
- Durchsetzung: Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Sicherheitsmassnahmen auch eingehalten werden.
Für den Gesundheitsschutz gilt dasselbe nach Art. 5 ArGV 3, etwa für Ergonomie, Lärm oder psychische Belastungen. Wer Temporäre beschäftigt, hat ihnen gegenüber bei der Arbeitssicherheit die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Mitarbeitenden. Und die Mitarbeitenden haben ihrerseits eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen die Weisungen befolgen und die Schutzausrüstung benutzen.
2. Was in eine Unterweisung gehört
Eine gute Unterweisung zur Arbeitssicherheit hat zwei Teile. Der allgemeine Teil gilt für alle und lässt sich gut standardisieren:
- Die häufigsten Unfallursachen wie Stolpern, Ausrutschen und Stürzen
- Ergonomie am Arbeitsplatz, Heben und Tragen
- Persönliche Schutzausrüstung und wann sie Pflicht ist
- Verhalten im Notfall, Erste Hilfe, Brand
- Unfälle und Beinahe-Unfälle melden
- Psychische Gesundheit und Belastungen
Der arbeitsplatzbezogene Teil zeigt die konkreten Gefahren vor Ort: diese Maschine, dieses Gerüst, dieser Stoff. Er gehört an den Arbeitsplatz, in der Regel durch die vorgesetzte Person. Für Branchen mit besonderen Risiken gibt es eigene Kurse für den Bau, für Industrie und Logistik und für Spital, Heim und Spitex.
3. Reicht eine Unterweisung online?
Für den allgemeinen Teil ja, und oft ist sie sogar die bessere Lösung. Eine Online-Unterweisung erreicht alle zur gleichen Zeit, auch Schichtdienst, Temporäre und Mitarbeitende an verschiedenen Standorten. Sie ist in mehreren Sprachen verfügbar, was wichtig ist, denn eine Unterweisung, die nicht verstanden wird, erfüllt ihren Zweck nicht. Und eine Lernzielkontrolle zeigt, ob die Inhalte angekommen sind.
Die Instruktion an der Maschine oder auf der Baustelle ersetzt sie nicht. Die beste Lösung ist deshalb: allgemeiner Teil online vor oder am ersten Arbeitstag, arbeitsplatzbezogener Teil vor Ort.
4. Wie oft und wie nachweisen?
Die VUV verlangt die Unterweisung beim Eintritt und bei wesentlichen Änderungen. Wann «nötigenfalls wiederholt» werden muss, hängt vom Risiko ab. In der Praxis hat sich bewährt:
- Beim Eintritt: vor der ersten Arbeit mit Gefahren, auch für Lernende und Temporäre.
- Jährlich: eine kurze Auffrischung für alle, in Betrieben mit hohem Risiko häufiger.
- Bei Änderungen und nach Unfällen: neue Maschinen, neue Abläufe, neue Stoffe, oder wenn ein Unfall zeigt, dass eine Regel nicht sitzt.
Eine bestimmte Form für den Nachweis schreibt das Gesetz nicht vor. Nach einem Unfall müssen Sie aber zeigen können, dass die verunfallte Person unterwiesen war. Halten Sie deshalb fest, wer, wann und wozu unterwiesen wurde, mit Unterschrift oder Zertifikat. Auch die Suva fragt bei Kontrollen danach. Da die Unterweisung Arbeitszeit ist, lesen Sie dazu auch unseren Praxistipp «Ist eLearning Arbeitszeit?».
Häufige Fragen
Ja. Nach Art. 6 VUV müssen Arbeitgeber alle Mitarbeitenden über die Gefahren bei der Arbeit informieren und über die Schutzmassnahmen anleiten, beim Stellenantritt und bei wesentlichen Änderungen.
Die VUV sagt «nötigenfalls». Bewährt haben sich eine Unterweisung beim Eintritt, eine jährliche Auffrischung und eine zusätzliche Unterweisung bei Änderungen oder nach Unfällen.
Ja. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit stattfinden und darf nicht zulasten der Mitarbeitenden gehen.
Der allgemeine Teil ja. Die Instruktion zu den konkreten Gefahren am Arbeitsplatz, etwa an einer Maschine, gehört weiterhin vor Ort.
Ja. Der Einsatzbetrieb hat gegenüber Temporären bei der Arbeitssicherheit die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Mitarbeitenden.
Fazit
Die Sicherheitsunterweisung ist in der Schweiz Pflicht, beim Eintritt, bei Änderungen und wenn nötig wiederholt. Den allgemeinen Teil vermitteln Sie am effizientesten online, mehrsprachig und mit Lernzielkontrolle. Die Instruktion am Arbeitsplatz bleibt vor Ort. Wer beides dokumentiert, kann nach einem Unfall belegen, dass er seine Pflicht erfüllt hat.
Dieser Praxistipp ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Fachperson.